ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
auch für schriftliche Gebotsabgabe, sowie Gebote per Telefax oder
Email sowie bei telefonischer oder sonstiger mündlicher
Gebotsabgabe, ebenso durch Dritte, auch wenn diese jeweils ohne
schriftliche Bestätigung sind. (Bei Telefongeboten übernimmt
der Auktionator keine Haftung für das zustande kommen einer
Telefonverbindung)
1. Die Versteigerung ist öffentlich und freiwillig.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, bestimmte Personen von
der Versteigerung auszuschließen.
2. Die Versteigerung erfolgt ausschließlich im fremden Namen und
für fremde Rechnung.
Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus
dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu
machen.Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.
3. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende.
Mit dem Zuschlag nach dreimaligem Ausruf kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer ein Kaufvertrag
zustande. Der Versteigerer ist rechtlich gehalten, auf Verlangen
des Einlieferers oder des Einlieferers den jeweiligen anderen Vertragspartner namhaft zu machen.
Der Versteigerer hat in begründeten Fällen das Recht, den Zuschlag zu
verweigern, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren außerhalb der Reihe anzubieten oder aufzuteilen. Ein
Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes
Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer sofort zurückgewiesen
wird.
Bei Zweifeln, ob und an wen ein Zuschlag erteilt wurde, ob ein
Überangebot übersehen oder ungültig ist bzw. vom Versteigerer übersehen
wurde, sowie bei allen unklaren Fällen, kann
der Versteigerer das Los nochmals zum Ausruf bringen; ein erfolgter
Zuschlag ist mit erneutem Ausruf unwirksam.
Der Versteigerer kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung des
Einlieferers zuschlagen. Der Bieter bleibt dann an sein Gebot ab dem Tag
des Zuschlags für 6 Wochen gebunden, dies gilt auch für Untergebote und für den Nachverkauf.
Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann das Los ohne Rückfrage an einen anderen
Bieter abgegeben werden, der mindestens den Limitpreis bietet.
Gehen für das Los mehrere schriftliche Gebote in gleicher Höhe ein,
die beim Ausruf des Loses nicht überboten werden, so erhält das
schriftliche Gebot des Zuschlag, das zuerst beim Versteigerer
eingegangen ist.
Zur Kontrolle des Eingangszeitpunktes erhalten alle Gebotszettel einen
Eingangsstempel. Sollten mehrere gleich hohe zu berücksichtigende Gebote
für das gleiche Los unter dem gleichen Datum registriert sein, so wird
durch den Versteigerer das Gebot ausgelost, welches den Zuschlag
erhält; das Losverfahren wird auf dem Gebot vermerkt.
Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Versteigerer als Vertreter des Einlieferers und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden
ist, ein Kaufvertrag zustande.
4. Die Kaufgelder hat der Käufer zuzüglich 20 % Provision, Euro 2,--
Losgebühr, Porto und Versicherung sowie der Umsatzsteuer in jeweils
gesetzlicher Höhe auf die Nebenkosten zu zahlen. Bei
Sendungen in das Ausland ist ebenfalls die Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe auf die Nebenkosten fällig und
kann nicht von der Rechnung abgesetzt werden.
Der Zuschlagpreis selbst
bleibt in beiden Fällen unversteuert. Die mit einem Stern (*)
gekennzeichneten Lose stammen aus dem Nicht-EG-Ausland, mit einem Kringel (°) von inländischen
Händlern. Bei den *-Losen wird bei inländischen Käufern sowie bei Bietern innerhalb der EG auf den
Zuschlagpreis die gesetzliche Einfuhrumsatz- bzw. Mehrwertsteuer von derzeit 7% bzw. bei °-Losen die Mehrwertsteuer von derzeit 19 % berechnet.
Lose mit einem Strich (-) sind von einem inländischen Händler eingeliefert und unterliegen der Differenzbesteuerung.
5. Schriftliche Aufträge werden interessewahrend nach den
Steigerungssätzen (Ziffer 3) und jederzeit gewissenhaft, jedoch ohne
Gewähr, ausgeführt. Die gebotenen Höchstbeträge werden nur soweit ausgeschöpft, als es nötig ist,
sonstige Gebote zu überbieten. Gebote, wie "bestens", "auf jeden
Fall" u. ä. haben keinen unbedingten Anspruch auf Zuschlag. Bei
Geboten mit "bestens" kann der Versteigerer bis zum
Vierfachen, bei Höchstgeboten (z.B. "höchst", "auf
jeden Fall", "bis ultimo", "kaufen") bis zum
Zehnfachen des Ausrufpreises bieten.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
Saalbieter haben die Kaufrechnung sofort auszugleichen; erstellte
Rechnungen verstehen sich als vorläufig ausgestellt und gelten
vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung. Bei schriftlichen Bietern
wird die Auktionsrechnung mit der Zustellung fällig.
Wer für Dritte bietet, muß seine Vertreterstellung vor Beginn der
Versteigerung offenlegen; andernfalls kommt der Kaufvertrag mit dem
Bieter zustande.
Der Versand der zugeschlagenen Lose zugleich mit der Übermittlung der
Rechnung ist ausgeschlossen.
Bei Überweisungen aus dem Ausland ist der Rechnungsbetrag in Euro
auszuweisen; Schecks haben ebenfalls auf Euro zu lauten. Der
Versteigerer kann die Zahlung zurückweisen, wenn die in fremder
Währung ausgedruckte Summe den Rechnungsbetrag nicht deckt. Der Bieter
hat bei Auslandsüberweisungen anfallende Gebühren zu tragen, bei
Auslandsschecks sind die Einreichungsgebühren zusätzlich zur Rechnungssumme
zu addieren
Bis zur vollständigen Zahlung - bei Zahlung durch Scheck bis zur
Einlösung (Wechsel werden nicht angenommen) - bleiben die Lose
Eigentum des Einlieferers. Ein Anspruch auf Herausgabe der
ersteigerten Lose besteht erst nach vollständiger Zahlung.
7. Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug,
werden Zinsen in Höhe von 1% pro angefangenem Monat berechnet. Der
Zinssatz kann höher angesetzt werden, wenn der Versteigerer eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist; der Zinssatz beträgt aber mindestens
5 % über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr. Kommt der Käufer seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab,
so ist der Versteigerer nach Fristsetzung berechtigt, vom Käufer
Schadenersatz von 30% des Zuschlagspreises zu verlangen (Ersatz für
entgangene Einlieferer- und Käuferprovision) und entstandene Aufwendungen zu verlangen.
Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens durch den Versteigerer bleibt
unberührt.
Ratenzahlungen werden nur in Ausnahmefällen anerkannt und müssen
rechtzeitig vor der Auktion (mindestens 10 Tage) mit dem Auktionshaus
schriftlich vereinbart werden. Der Rechnungsbetrag wird ab dem Tag der
Rechnungsstellung mit 1 % pro Monat verzinst.
8. Die Versendung der Lose erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die
Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Ware versandfertig der
Post oder einem anderen Speditionsunternehmenübergeben worden ist.
Ist das Kaufgut versandbereit und verzögert sich die Abnahme aus Gründen,
die der Versteigerer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
9. Die Beschreibung der Lose erfolgt mit größter Sorgfalt und
nach bestem Wissen, sie stellt jedoch keine Garantie im Rechtssinne dar. Der Versteigerer übernimmt
keine Haftung für Mängel. Er verpflichtet sich jedoch, Mängelrügen, die
rechtzeitig angezeigt werden, unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Im
Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem Erwerber das Aufgeld;
ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.
Sämtliche Lose können vor der Versteigerung in den Geschäftsräumen
des Versteigerers besichtigt und geprüft werden. Jedes Los (außer
Sammlungen, Sammellose und Großlose) kann gegen Übernahme der
Versand- und Versicherungsgebühren zur Ansicht angefordert
werden. Ebenso können Kopien gegen Kostenerstattung erstellt werden.
Die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt.
10. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen
weiterer kleinerer Mängel nicht reklamiert werden. Fehler, die sich
aus der Abbildung ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Zentrierung,
pp) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden.
Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn Lose, Marken, Belege oder
sonstiges Kaufgut verändert worden ist. Als Veränderung gelten
insbesondere auch Entfernen von Falzen; Falz- oder Papierresten,
Wässern, Behandeln mit Chemikalien und Anbringen von Zeichen aller
Art.
Durch Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Marken, Belege oder
sonstiges Kaufgut mit Attest, werden die Prüfzeichen bzw. Atteste,
die dem Käufer zur Einsicht bzw. Kenntnisnahme zur Verfügung stehen,
von diesem als maßgebend anerkannt, es sei denn, der Bieter hat sein
Gebot unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch einen von ihm
bestimmten und vom Versteigerer akzeptierten Sachverständigen
abgegeben. In diesem Falle ist die Fa. Auktionen Geier vor der Zusendung
an einen anerkannt BPP-Prüfer zu informieren. Des weiteren ist das
betreffende Los incl. dem Prüfer zuzusenden, damit dieses Los
gemäß Absprache mit dem Pürferverband vorrangig behandelt werden kann.
Im übrigen müssen Reklamationen bei offen zu tage
tretenden Fehlern innerhalb von 10 Tagen nach der Übergabe oder
Zustellung der Lose beim Versteigerer eingegangen sein. Der
Versteigerer kann zum Nachweis der Reklamation vom Käufer auf dessen
Kosten die Einholung von zwei voneinander
unabhängigen, anerkannten Spezialprüfern verlangen.
Marken, Belege und sonstiges Kaufgut, die eindeutig als Fälschung
ermittelt werden, können von den anerkannten Prüfern als solche
gekennzeichnet werden, ohne daß dies als Veränderung gilt.
Sammlungen, Sammellose, Dublettenbestände und Lose mit mehr als vier
Marken, Briefen, Ganzsachen können nicht zum Gegenstand einer
Reklamation gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf Qualität und
Quantität. Sofern die Beschreibung nichts anderes ausweist, sind
angegebene Katalogwerte unverbindlich.
Saalbieter kaufen grundsätzlich ,,wie besehen" und können nur
versteckte Fehler, insbesondere ermittelte Fälschungen, reklamieren, nicht aber
Schnitt, Zähnung, helle Stelle, Stempel usw. Dies gilt auch für
Käufe durch Dritte (Beauftragte und Kommissionäre).
11. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gegen den Versteigerer, sei es aus
Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Schlechterfüllung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung
eines Gebotes sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.Bei
Telefongeboten übernimmt der Auktionator keine Haftung für das Zustandekommen einer Telefonverbindung.
12. Die Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter versichern,
daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände (Marken,
Briefe, Ganzsachen, Belege und sonstiges Kaufgut) sowie alles erworbene Material
aus der Zeit des 3. Reiches, oder die auf andere Weise Rassenhaß,
Religionsbeschimpfung und ähnliche Tatbestände ausdrücken oder
enthalten, diese nicht zur Verherrlichung jeglicher Gewaltherrschaft oder zu sonstigen
propagandistischen Zwecken zu verwenden, insbesondere im Sinne der § § 86, 86a StGB.
13. Die vorgenannten Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß
auch für alle Geschäfte, welche außerhalb der Versteigerung mit
Auktionslosen abgeschlossen werden, insbesondere beim freihändigen Verkauf aus der
Rücklosliste; die Bestimmungen über die Fernabsatzverträge finden darauf keine Anwendung.
14. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden.
15. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.
16. Datenschutzerklärung: wir erheben personenbezogene Daten, soweit diese im Rahmen Ihrer Bestellung, Auktionsauftrages oder
einer Kontaktaufnahme erfolgt ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Daten ausschließlich und nach dem
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt werden. Die Daten bleiben bei mir gespeichert solange Sie bei mir
Kunde sind. Der ausführliche Text siehe hierzu auf der Homepage bzw. kann angefordert werden
17. Erfüllungsort ist Staffelstein, Gerichtsstand ist Lichtenfels
für sämtliche sich aus der Rechtsbeziehung Versteigerer - Käufer ergebenden Streitigkeiten (einschließlich
Scheckforderungen), soweit der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und für öffentliche Sondervermögen .
Der Gerichtsstand gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
Es gilt ausschliesslich deutsches Recht, das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Wareneinkaufs (CISG) findet keine Anwendung und ist ausgeschlossen.
Für den Fall von Streitigkeiten bei Online-Geschäften: Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.
Diese Plattform finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/oder/
Herbert Geier
öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
Die Versteigerungsbedingungen sind unter Berücksichtigung der Konditionenempfehlung des Bundesverbandes Deutscher Briefmarkenversteigerer (BDB) abgefasst.
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