EINLIEFERUNGSBEDINGUNGEN

1. Der Auftraggeber versichert daß er Eigentümer der übergebenen Briefmarken, Belege und sonstigen Gegenständen laut vorstehender Liste ist und daß diese Gegenstände weder mit einem Pfandrecht noch mit einem sonstigen Recht von dritter Seite belastet sind.

2. Das für fremden Namen und für fremde Rechnung des Auftraggebers zur Versteigerung eingelieferte Material wird als anvertrautes Gut mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Transport des Auktionsgutes erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Das eingelieferte Material ist vom Versteigerer gegen die üblichen Risiken des Transportes beim Versteigerer und im Auktionssaal versichert, so weit Versicherungsgesellschaften und Risiko abdecken; im Schadensfall wird der Schadensersatz auf die Versicherungsleistung oder deren Anteile beschränkt. So weit eine Versicherung nicht möglich ist, haftet der Versteigerer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Zur Abgeltung der Auktionskosten, wie Bearbeitung des Materials, Druckkosten usw. erhält der Versteigerer eine Provision, deren Höhe sich nach dem Versteigerungserlös richtet.

  • bei einem Versteigerungserlös (Zuschlag) unter DM10000,- 15%
  • bei einem Versteigerungserlös von DM lOOOO bis 3OOOO,- 12%
  • bei einem Versteigerungserlös über DM 30000,- 10%
  • für unverkaufte Lose werden generell DM 2,- berechnet.
  • sowie 0,5% Versicherungsgebühr vom Auswurf

4. Der Auftraggeber überträgt dem Versteigerer und seinem Fachpersonal die Aufteilung des eingelieferten Materials und die Festsetzung der Schätzpreise auf Grund ihrer Erfahrung und der Marktsituation. Wenn der Einlieferer seinerseits Schätzpreise bestimmt hat, kann die Einlieferung vom Versteigerer zurückgewiesen werden, wenn diese zu hoch erscheinen. Im Einverständnis mit dem Versteigerer kann der Einlieferer seine eingelieferten Lose auch limitieren. Wenn Vorauszahlungen an den Auftraggeber geleistet werden, können Limite nicht vereinbart werden.

5. Falls sich die festgelegten Schätzpreise (Ausrufpreise) nicht erzielen lassen, ist der Versteigerer berechtigt, diese Lose ohne vorherige Rücksprache beim Auftraggeber bis zu ca.10% unter dem Schätzpreis zuzuschlagen. Dies gilt auch für Lose, für die ein Limit vereinbart wurde.

6. Bei gänzlicher oder teilweiser Rücknahme des Versteigerungsauftrages erhält der Versteigerer für entgangene Provision 15% des Ausrufpreises, bei Rücknahme nach Drucklegung des Auktionskataloges 20% des Ausrufpreises der zurückgezogenen Lose. Dies gilt auch dann, wenn sich ergeben sollte, daß das eingelieferte Auktionsgut nach Prüfung als falsch festgestellt wird oder wenn die vom Auftraggeber vorgenommene Beschreibung nicht zutrifft.

7. Alle vorgelegten Briefmarken, Ganzsachen, Belege und sonstiges Kaufgut, die noch nicht auf Echtheit und Erhaltung geprüft sind, können vom Versteigerungsunternehmen, soweit diese nicht von ihm selbst geprüft werden können, autorisierten Spezialprüfern vorgelegt und von diesen entsprechend gekennzeichnet werden, um spätere Reklamationen weitgehendst auszuschalten. Marken, die eindeutig als Fälschung oder repariert ermittelt wurden, können vom Prüfer entsprechend gekennzeichnet werden, ohne daß die Anbringung des Prüfvermerkes eine Veränderung des Gegenstandes gilt. Dies gilt auch für Entwertungen und Aufdrucke und bei Ganzsachen und Belegen für nachträgliche Beschriftung gefälligkeitsentwerteter Stücke. Die Kosten für die Prüfung hat der Einlieferer der Lose zu tragen.

8. Wird ein dem Auftraggeber gewährter Vorschuß durch den Nettoerlös der Versteigerung nicht gedeckt, so ist der übersteigende Betrag bis spätestens 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung zur Rückzahlung fällig. Erfolgt die Rückzahlung auch nach anschließender Abmahnung und Fristsetzung nicht rechtzeitig, so kann der Versteigerer unverkauft gebliebene Lose bestmöglichst neu versteigern oder frei verkaufen und den zurückzuzahlenden Vorschuß aufrechnen. Der geschuldete Betrag unterliegt bis zum Verkauf einem monatlichen Verzugszins von 1%

9. Die nach dem Umsatzsteuergesetz anfallende Umsatzsteuer in jeweils der gesetzlichen Höhe auf die Vermittlungsleistung (Provision und Spesen) des Versteigerers wird offen in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Auftraggeber handelt.

10. Die Abrechnung der verkauften Lose erfolgt nach Geldeingang und Ablauf der Reklamationsfrist etwa 6 bis 8 Wochen nach der Auktion. Die in den Versteigerungskatalogen und in den Firmenräumen aufliegenden Versteigerungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Versteigerers.
Der Versteigerer ist verpflichtet; dem Ersteigerer zu ermöglichen, Namen und Anschrift des Einlieferers zu erfahren.

11. Dieser Versteigerungsauftrag gilt auch für weitere Einlieferungen, ebenso für alle anderen Geschäfte mit Auktionsgut außerhalb der Versteigerung, insbesondere bei Erwerb aus der Rücklosliste.

12. Der Einlieferer ist verpflichtet, nach dem Zuschlag innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch autorisierte Spezialprüfer als gefälscht anerkannte Stücke zurückzunehmen und den erhaltenen Auktionserlös binnen 2 Wochen an den Versteigerer zurückzuzahlen.

13. Nicht versteigerte Lose reicht der Versteigerer mit eingeschriebenen Brief oder als Wertsendung an den Einlieferer zurück. Das Transportrisiko trägt der Einlieferer.

14. Der Erfüllungsort für alle Beteiligten ist Staffelstein. Der Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist das Amtsgericht Lichtenfels. Lichtenfels ist auch der Gerichtsstand für Nichtkaufleute bzw. Minderkaufleute für das Mahnverfahren und wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie, wenn der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Herbert Geier,
öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator